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Rechtstipps

Unterhaltsanspruch nach Scheidungen

Der an der Ehescheidung Schuldtragende muss dem Schuldlosen Unterhalt leisten. Der Unterhalt ist dann zu leisten, wenn der Schuldlose darauf angewiesen ist. Hinsichtlich der Höhe des Unterhalts hat die Rechtsprechung der Gerichte relativ eindeutige Richtlinien entwickelt.

Dieser Grundsatz ist seit jeher bekannt. Bekannt ist auch, dass bei Scheidung aus beiderseitigem (gleichem) Verschulden Unterhalt zustehen kann. Diesen Anspruch hat der ehemalige Ehegatte, der nicht einmal in der Lage ist, genug zur Deckung von bescheidenen Lebensverhältnissen zu verdienen.

Weniger bekannt ist, dass seit 1.1.2000 unabhängig vom Verschulden Unterhalt zusteht. Diesen Anspruch hat daher auch der schuldige Teil. Voraussetzung dafür ist die Unzumutbarkeit, den Unterhalt selbst zu verdienen.

Die Unzumutbarkeit liegt bei dem Teil vor, der die Kindererziehung trägt, und zwar dann, wenn das (jüngste) Kind noch nicht fünf Jahre alt ist. Das Gericht hat den Unterhaltsanspruch bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres zu befristen. Eine Verlängerung um weitere drei Jahre ist möglich. Liegt eine besondere Betreuungsbedürftigkeit vor (etwa bei Behinderungen des Kindes), kann von einer Befristung abgesehen werden.

Die Unzumutbarkeit liegt auch vor, wenn sich der Unterhalt fordernde Teil während der Ehe voll um den Haushalt gekümmert hat. Allerdings nur dann, wenn er nicht in der Lage ist sich selbst zu erhalten. Das ist dann der Fall, wenn er kaum Berufsausbildung hat, die Ehe lange dauerte und er entweder schon zu alt oder gesundheitlich nicht in der Lage dazu ist. Dieser Unterhalt ist mit drei Jahren befristet, von dieser Befristung kann das Gericht aber (etwa wegen des fortgeschrittenen Alters) absehen.

Einstweiliger Unterhalt im Zusammenhang mit Ehescheidungen

Solange die Ehegatten zusammen wohnen, kann der Unterhalt in Geld oder Sachleistungen (Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung etc.) geleistet werden. Ist ein Ehegatte ausschließlich haushaltsführend, nicht erwerbstätig, so hat er einen Mindestgeldanspruch zwischen 5 und 33% der Einkünfte des erwerbstätigen Ehegatten, je nachdem wie viel Sachleistungen er von ihm erhalten hat.

Nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft, also bei Auszug eines der Ehegatten, besteht für den Unterhaltsberechtigten ein reiner Geldanspruch.

Oftmals kommt es vor, dass der verpflichtete Ehegatte den Unterhalt nicht oder nicht vollständig bezahlt. Hier ist es ratsam, entweder die Unterhaltsklage gegen den Verpflichteten einzubringen, in den meisten Fällen wird jedoch ein Ehescheidungsverfahren ohnedies anhängig sein. In all diesen Fällen kann ein einstweiliger Unterhalt bei Gericht beantragt werden. Der Anspruch auf den einstweiligen Unterhalt besteht nicht nur für den fortlaufenden, sondern auch für den nicht bezahlten Unterhalt in der Vergangenheit. Der antragstellende Ehegatte muss dem Gericht darlegen, dass er den gemeinsamen Haushalt geführt hat und ein ausreichender Unterhalt bezahlt wird. Bei Stattgabe des Antrages wird der Unterhalt für die gesamte Prozessdauer in voller Höhe gewährt. Die Gewährung des Unterhalts kann soweit gehen, dass auch die Bereitstellung der Kosten für einen Rechtsanwalt, etwa im Scheidungsprozess, begehrt werden kann. Der Unterhaltsberechtigte kann einen Kostenvorschuss verlangen.

Kredit und Ehescheidungen

Eine oftmals gestellte Frage ist die, welcher Ehegatte nach der Scheidung den Kredit zurückzahlen muss, für den beide zur Zahlung verpflichtet sind.

Vielfach wurden bereits Vereinbarungen getroffen, dass im Falle der Ehescheidung einer der beiden Ehegatten zur Rückzahlung alleine verpflichtet ist. Diese Verpflichtung gilt zwar zwischen den Ehepartnern, nicht aber gegenüber der Bank. Das heißt, die Bank kann nach wie vor von jedem der beiden die Rückzahlung des Kredites verlangen. Sollte dies der nach der Vereinbarung nicht verpflichtete Ehegatte sein, kann sich dieser zwar am anderen Ehegatten schadlos halten, auf seine Zahlungsverpflichtung der Bank gegenüber hat dies jedoch keinen Einfluss.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, gemäß § 98 Ehegesetz einen Antrag zu stellen. Das Gericht spricht daraufhin aus, dass auch der Bank gegenüber derjenige Ehegatte, der gemäß der Vereinbarung zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallsbürge wird.

Der Bürge kann erst dann belangt werden, wenn die Exekution gegen den Hauptschuldner erfolglos war. Die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung wird dadurch allerdings nicht berührt. Es wird lediglich der Bank der Rückgriff auf den Bürgen erschwert.

Bei einer strittigen Scheidung ist der Antrag binnen eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung zu stellen. Bei einvernehmlicher Scheidung wird der Antrag gewöhnlich in den Scheidungsvergleich aufgenommen.

Auflösung einer Lebensgemeinschaft - was passiert mit dem gemeinsamen Haus?

Nicht selten kommt es vor, dass sich Lebensgefährten entschließen, gemeinsam ein Haus zu bauen. Damit verbunden müssen die Partner oft über lange Zeit viel Geld aufwenden. Oft wird selbst Hand angelegt, damit das Haus nun endlich steht. Was passiert aber, wenn sich die Partner während oder nach dem Bau trennen.

Meist ist zwischen den Partnern keine Vereinbarung getroffen, die das Schicksal des Hauses oder eine finanzielle Abgeltung des ausziehenden Teils regelt. Erschwert wird dieses Problem noch zusätzlich, wenn beispielsweise lediglich ein Partner Grundeigentümer ist. Dieser ist nämlich zugleich auch Eigentümer des darauf errichteten Hauses.

Das dies keine befriedigende Lösung ist, ist auf den ersten Blick klar. Oft wird in diesen Fällen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – auch schlüssig – gegründet. Dazu reicht es, dass die Partner beabsichtigen gemeinsam ein Haus zu bauen und darin zu wohnen. Bei Auflösung dieser Gesellschaft, also dem Scheitern der Partnerschaft ist die Gesellschaft beendet. Das Gesellschaftskapital (Haus und Grund), wird aufgeteilt. Problematisch ist dabei allerdings wann die Partnerschaft gescheitert ist.

Ebenso umstritten ist meistens, wer in welchem Ausmaß an der Gesellschaft beteiligt war. Soll die Arbeit des einen Partners am Haus, oder der Grund, den der andere eingebracht hat, den Ausschlag geben? Oft können Haus und Grund nicht tatsächlich geteilt werden. In diesem Fall müssen sie verkauft werden. Um derartige Probleme zu vermeiden, ist eine Vereinbarung über die Folgen der Auflösung der Partnerschaft ratsam.

Schenken & Erben

Eine oftmals gestellte Frage ist, wie sich Schenkungen eines Verstorbenen, die er zu Lebzeiten gemacht hat, auf den Nachlass auswirken.

Dazu ein Beispiel:
Der Vater schenkt einem der beiden Söhne eine Eigentumswohnung. Die Ehefrau ist bereits gestorben, sonstige Verwandte gibt es nicht. Der nicht beschenkte Sohn wurde testamentarisch „auf den Pflichtteil gesetzt“. Im Todesfall des Vaters wird sofort die Frage nach dem Pflichtteilsanspruch (Noterbe) laut. Hat nun der auf den Pflichtteil gesetzte Sohn einen Anspruch auf die Eigentumswohnung oder nicht?

Ein Recht auf die Eigentumswohnung hat der Pflichtteilsberechtigte zwar nicht, er kann allerdings im Verlassenschaftsverfahren die wertmäßige Hinzurechnung zum Nachlass des verstorbenen Vaters verlangen.
Der Nachlass bzw. „der reine Nachlass“, ist das Vermögen des Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens, abzüglich vorhandener Schulden und Passiven.

Das Vermögen des Verstorbenen ist zu beschreiben und zu schätzen. Der nicht beschenkte Sohn ist berechtigt, bei der Schätzung anwesend zu sein und dabei auch „Erinnerungen“ einzubringen. Über seinen Antrag wird dann der Schätzwert der Eigentumswohnung zum Nachlass hinzugerechnet.

Auf den so berechneten Nachlass hat der nicht beschenkte Sohn einen Anspruch auf die Hälfte dessen, was im nach der gesetzlichen Erbfolge zu gefallen wäre.

Im konkreten Fall beträgt der gesetzliche Erbteil die Hälfte. Der Pflichtteil beträgt daher ein ¼ des Nachlasses, aber nicht jede Schenkung kann angerechnet werden.

Unter anderem werden Schenkungen, die mehr als 2 Jahre vor dem Tod des Verstorbenen an nicht Pflichteilsberechtigte (Lebensgefährtin, Schwiegertochter) gemacht wurden, nicht angerechnet.

Was würde passieren, wenn in unserem Fall der beschenkte Sohn knapp vor der Schenkung oder gleichzeitig mit der Schenkung auf seinen Pflichtteil verzichten würde?
Wäre der Schenkungsvertrag im Jahr 2002 abgeschlossen worden und der Vater im Jahr 2005 verstorben, wäre der Sohn im Todeszeitpunkt (und damit beim Erbanfall) nicht pflichtteilsberechtigt. Eine Schenkungsanrechnung (hier beispielsweise der Wert der Eigentumswohnung) würde unterbleiben. Zu erwähnen ist aber in diesem Zusammenhang, dass ein derartiger Fall nach der Judikatur des OGH einen Rechtsmissbrauch darstellen würde. Die Eigentumswohnung würde zum Nachlass hinzugerechnet werden.

Zur Regelung der erbrechtlichen Ansprüche ist daher fachkundiger Rat jedenfalls empfehlenswert.

Unwirksamkeit von Mietvertragsklauseln

Bei Mietverträgen taucht immer wieder die Frage auf, wer für die Erhaltung im Inneren des Mietobjektes verantwortlich ist.

Ein häufiger Fall ist die Frage des Austausches oder die kostspielige Reparatur der Gastherme. Gewöhnlich sehen die Mietverträge vor, dass der Mieter, auch wenn er Konsument ist für die Instandhaltung und Erneuerung im Inneren des Mietobjektes selbst Sorge zu tragen hat. Zwingende Ausnahme davon sind ernste Schäden des Hauses, wie z.B. die Durchfeuchtung des Mauerwerks oder Wasserrohrbrüche.

Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich entschieden, dass derartige Vertragsbestimmungen unzulässig sind, weil sie das Mietzinsminderungsrecht de facto ausschließen. Das Mietzinsminderungsrecht ist ein Recht auf das im Vorhinein nicht verzichtet werden kann. Es ist ein Gewährleistungsrecht. Würde der Mieter für jegliche Instandhaltung und Erneuerung verantwortlich sein, käme das Gewährleistungsrecht nie zum Tragen. Diese Praxis verstößt gegen das Konsumentenschutzgesetz. Allerdings trifft den Mieter beispielsweise bei der Gastherme eine Wartungspflicht. Unterlässt er die Pflicht und ist der Schaden darauf zurückzuführen, muss er die Reparatur selbst bezahlen.

Zahlt er die Reparatur, weil er nicht solange frieren will, bis diese der Vermieter durchführen lässt, muss der Mieter die Kosten bei Nichteinigung mit dem Vermieter bei Gericht einklagen. Solange der Mietvertrag besteht, hat er 30 Jahre dafür Zeit. Wird der Vertrag aufgelöst, beträgt diese Frist allerdings nur 6 Monate ab der Auflösung!

Anspruch auf Pflegegeld nach Ableben des Pflegebedürftigen

Dazu folgendes Beispiel:
Eine ältere Dame erleidet einen Herzinfarkt und ist seither ein Pflegefall. Eine gute Bekannte, die zwar mit dieser eine langjährige Freundschaft verbindet, jedoch keinen Erbanspruch hat kümmert sich seither liebevoll um sie. Ein Antrag auf Zuerkennung von Pflegegeld wird von ihr gestellt. Nach ein paar Monaten verstirbt die Dame.
Über den Pflegegeldantrag wurde noch nicht entschieden. Pflegegeld wurde daher noch keines ausbezahlt.
Diejenigen Personen, die die pflegebedürftige Person überwiegend ohne Entschädigung gepflegt haben, haben einen Anspruch auf Auszahlung des Pflegegeldes Sie müssen nach dem Bundespflegegeldgesetz spätestens binnen 6 Monaten nach dem Tod einen Antrag auf Auszahlung des Pflegegeldes stellen. (Dieses Recht haben auch diejenigen, die die Pflege bezahlt haben). Die Bekannte muss also binnen 6 Monaten beim zuständigen Entscheidungsträger (hier Geschäftsstelle der Pensionsversicherungsanstalt) den Auszahlungsantrag stellen.
Stellt die Bekannte innerhalb dieser Frist keinen derartigen Antrag, sind die Erben berechtigt, einen Fortsetzungsantrag zu stellen.

In diesem Fall fällt das Pflegegeld in den Nachlass. Es muss Erbschaftssteuer bezahlt werden. Hat die Bekannte der Verstorbenen rechtzeitig den Antrag gestellt, fällt das Pflegegeld nicht in den Nachlass, es ist daher keine Erbschaftssteuer zu bezahlen.

Letzer Wille und Lebensversicherungen

Bei Lebensversicherungen werden vielfach Polizzen ohne namentlich genannten Begünstigten ausgestellt.

Ist das der Fall, fällt die Versicherungssumme in die Verlassenschaft. Die Versicherungssumme wird in der Verlassenschaft dann als Aktivposition behandelt. Sie wird zur Deckung allfälliger Passivpositionen herangezogen. Der verbleibende Rest wird an die Erben, gleichgültig ob gesetzliche oder testamentarische Erben, ausbezahlt.

Will man derartiges vermeiden, weil man etwa einen bestimmten Menschen gut versorgt wissen will, ist eines zu beachten: In der Polizze muss unbedingt diese Person namentlich als Begünstigter eingetragen werden. Die Lebensversicherung fällt dann nicht in den Nachlass. Sie kann von der begünstigten Person eingereicht werden. Die Auszahlung erfolgt schneller, wenn man über eine Kopie oder den Originalvertrag der Polizze verfügt und diese bei der Versicherung vorlegt.

Stirbt der Begünstigte früher als der Versicherungsnehmer, oder soll dieser aus anderen Gründen nicht mehr begünstigt werden, muss dies auf jeden Fall testamentarisch sichergestellt werden. Ratsam dazu ist, das Testament immer auf dem neuesten Stand zu halten. Ein Testament kann jederzeit geändert oder neu gefasst werden. Das ältere Testament verliert dadurch automatisch seine Gültigkeit.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung